Unsere Satzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen „International Bankers Forum e.V.“

Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Tätigkeitsbereich
Der Zweck des Vereins besteht in der internationalen Förderung des

Gedankenaustauschs auf bankfachlichen sowie wirtschaftlichen und sozialen Gebieten insbesondere unter Angehörigen des Managements internationaler Banken.

Der Verein verfolgt diese Zwecksetzung durch:

1. Einrichtung von Zentren zur Initiierung, Pflege und Förderung internationaler Begegnungen.

2. Durchführung öffentlicher Vorträge sowie sonstiger dem Verein zweckförderlicher Veranstaltungen.

3. Herausgabe von Publikationen und Information der Allgemeinheit über Neuentwicklungen im Bankenbereich.

§3 Vereinsmittel
Die dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel einschließlich etwaiger Überschüsse dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Der Verein kann allerdings seine Mittel teilweise oder ganz den Rücklagen zuführen, um sie später für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden.

§4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, Gesellschaften und Körperschaften werden, die Interesse an der Förderung des Vereinszwecks haben.

Persönlichkeiten, die sich um den Verein oder die von ihm verfolgten Ziele besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, bezahlen jedoch keine Beiträge.

§5 Aufnahme von Mitgliedern
Die Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder erfolgt durch den Vorstand aufgrund schriftlichen Antrags. Für die Aufnahme eines Kandidaten ist eine Zweidrittelmehrheit der an der Vorstandssitzung anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich.

Aufnahmeanträge sind von der Beschlussfassung des Vorstands dem Aufnahmeausschuss zuzuleiten. Dieser prüft die Anträge und leitet sie mit seiner Stellungnahme an den Vorstand weiter.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, durch Tod oder Ausschluss. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Die Erklärung hierüber muss durch Einschreiben bis spätestens 30. Juni des Geschäftsjahres, mit dessen Ende der Austritt erfolgen soll, dem Vorstand mitgeteilt werden.

Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand, wenn dieser nach pflichtgemäßem Ermessen die weitere Mitgliedschaft des betreffenden Vereinsmitgliedes aus triftigen, insbesondere ehrenrührigen Gründen nicht mehr für tragbar hält. Ein Ausschließungsgrund ist immer gegeben, wenn ein Mitglied trotz dreimaliger Aufforderung seine Pflichten gegenüber dem Verein nicht erfüllt. Von den ausgeschlossenen Mitgliedern können keine Gründe für den Ausschluss gefordert werden, doch kann der Ausgeschlossene binnen 14 Tagen nach Erhalt des Entscheides Berufung einlegen, die der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt wird.

§7 Beiträge
Beiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und in einer Beitragsordnung festgelegt.

§8 Organe
Die Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand,

2. die Mitgliederversammlung

3. das Kuratorium

4. das Präsidium

§9 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens 6 und höchstens 12 Mitgliedern. Von einem Bankinstitut können maximal 2 Mitglieder im Vorstand vertreten sein.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er wählt aus seiner Mitte die Amtsträger. Amtsträger sind der Präsident, der Vizepräsident, der Generalsekretär und der Schatzmeister. Wiederwahl ist zulässig. Die Befugnisse des einmal gewählten Vorstands bleiben solange bestehen, bis ein neuer Vorstand von den Mitgliedern gewählt ist. Der Präsident und der Vizepräsident vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind der Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten einberufen und geleitet.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands wegen Rücktritt, Austritt oder Abwahl vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.

§10 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand leitet den Verein im Rahmen der Satzung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,

2. Erstellung des Jahresberichts,

3. Aufstellung eines Haushaltsplans und Benennung eines Rechnungsprüfers,

4. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

5. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

§11 Mitgliederversammlung
Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Präsidenten einberufen. Die Einberufung von ordentlichen Mitgliederversammlungen geschieht durch schriftliche Einladung auf postalischem oder elektronischem Weg unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung und muss mindestens 14 Tage vor dem festgesetzten Termin erfolgen.

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen dem Vorstand spätestens zehn Tage vor der Versammlung zugehen; sie sind in die Tagesordnung als Nachtrag aufzunehmen. Initiativanträge zur Tagesordnung können in der Mitgliederversammlung eingebracht werden, wenn sich die Mehrheit hierfür ausspricht.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

1. Entgegennahme des Jahresberichts und des Berichts des Rechnungsprüfers,

2. Entlastung des Vorstands,

3. Beschlussfassung über die Beiträge,

4. Wahl des Vorstands,

5. Wahl des Rechnungsprüfers,

6. Satzungsänderungen,

7. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres statt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 10 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der zu beratenden Angelegenheit beantragen.

§12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten, bei Verhinderung beider von einem sonstigen vom Vorstand bestimmten Vorsitzenden geleitet.

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

Jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt und verfügt über eine Stimme. Entscheidungen erfolgen durch einfache Mehrheit.

Anträge auf Satzungsänderung müssen den Mitgliedern im Wortlaut mit der Einladung übermittelt werden. Satzungsänderungen können nur mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Schriftliche Abstimmungen sind möglich, falls sich dagegen kein Widerspruch erhebt, welcher schriftlich einzulegen ist.

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Präsidenten und einem vom Vorstand gewählten Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 13 Kuratorium, Beirat, Präsidium, Ausschüsse
Der Vorstand kann zur Unterstützung ein Kuratorium, einen wissenschaftlichen Beirat, Präsidium und weitere Ausschüsse berufen.

Das Kuratorium besteht aus mindestens zehn, höchstens dreißig Mitgliedern. Diese werden vom Vorstand ernannt. Die Berufung erfolgt jeweils auf drei Jahre.

Eine erneute Berufung ist zulässig. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Es wird vom Vorstand regelmäßig über die Aktivitäten des Vereins und die fachliche Arbeit unterrichtet. Das Kuratorium unterstützt den Vorstand bei der Öffentlichkeitsarbeit und kann Strategien, Maßnahmen und bankfachliche oder gesellschaftliche Veranstaltungen zur Förderung des Vereinszwecks anregen. Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen.

Die Mitglieder des Beirats sind ausgewiesene Vertreter wissenschaftlicher Disziplinen mit Relevanz für den Finanzdienstleistungsbereich vorzugsweise aus den Fachgebieten Wirtschaft, Recht und Technik. Der wissenschaftliche Beirat unterbreitet seine Arbeitsergebnisse dem Vorstand und dem Kuratorium zur weiteren Beratung.

Das Präsidium besteht aus mindestens drei, höchstens sechs Mitgliedern. Es setzt sich paritätisch aus Mitgliedern des Vorstandes, des Kuratoriums und des Beirates zusammen. Es berät Strategien, Maßnahmen und Beschlussvorlagen des Vorstands. Die Mitglieder werden von den jeweiligen Gremien bestimmt, das Präsidium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.

§ 14 Geschäftsführung
Für die Führung der laufenden Geschäfte kann der Verein Geschäftsstellen einrichten und Geschäftsführer bestellen. Geschäftsführer können Vorstandsmitglieder sein. Die Bestellung erfolgt durch den Präsidenten. Ein Geschäftsführer kann im Einvernehmen mit dem Präsidenten weitere Angestellte im Rahmen eines Haushaltsplans einstellen.

§ 15 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie bedarf der Zustimmung von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Im Fall der Auflösung wird das Vermögen an das deutsche Komitee für UNICEF Deutschland zu gemeinnützigen Zwecken überwiesen.

Frankfurt, den 1. Juni 2017

Der Vorstand

Dr. Nader Maleki

Präsident International Bankers Forum e.V.
Frankfurt am Main

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The MALEKI CORPORATE GROUP GmbH operates through its partners in addition to Frankfurt am Main and Berlin in Paris, London, Tehran, Beijing, and New York. It is grouped around the founder and CEO Dr. Nader Maleki, who has made a name for himself internationally in financial communications for more than three decades. Renowned events such as the “EURO FINANCE WEEK” and the “European Banking Congress” and organizations such as the “International Bankers Forum” can be traced back to Nader Maleki, who has also been the business ambassador of the City of Frankfurt am Main since December 2017.

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